Satzung (Auszüge) der Munsteraner Kirchenstiftung Präambel
Die Stiftung wurde gegründet im Jahr 2003. Sie ist eine Einrichtung der evangelisch-lutherischen Kirchen in Munster.
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz Die Stiftung ist eine selbständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. Der Name der Stiftung lautet Munsteraner Kirchenstiftung. Die Stiftung hat ihren Sitz in Munster.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung des kirchlichen Lebens in der Stadt Munster. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Weitergabe christlichen Glaubens und christlicher Grundwerte an die nächsten Generationen, Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit, die Förderung diakonischer Projekte, das Zusammenbringen von Musik, Kunst und Kirche.
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht in Wertpapieren in einem Bankguthaben von zunächst 28.096,72 Euro und ist auf Zustiftungen angelegt. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind ausdrücklich erwünscht. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen. Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen
| | § 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
Stiftungsorgan ist der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer der Mitgliedskirchen der EKD angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss. § 7 Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit
Der Vorstand besteht aus 4, höchstens 5 Mitgliedern. Die Ev.-luth. Militärkirche St. Stephanus entsendet durch ihren Kirchenvorstand ein Mitglied ihrer Gemeinde, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Munster entsendet durch ihren Kirchenvorstand drei Mitglieder ihrer Gemeinde in den Stiftungsvorstand. Ein weiteres Mitglied, das ebenfalls einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss, kann von den vier entsandten Mitgliedern berufen werden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden, in denen Stifter und Fachleute mitwirken können. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder wird entsprechend Absatz 1 nachbesetzt.
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